625 B
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§ 10 Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.die Namen und Anschriften der Beteiligten, 2.eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und 3.den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.