Files
lawgit/laws_md/finausglg_2005/§15.md

421 B

§ 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.