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lawgit/laws_md/finausglg2012dv_2/§3.md

511 B

§ 3 Abschlusszahlungen für 2012

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: [Tabelle]

2.Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: [Tabelle]