Files
lawgit/laws_md/famfg/§441.md

243 B

§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.