691 B
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§ 272 Örtliche Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist; 2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 3.das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt; 4.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.