871 B
§ 188 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind 1.in Verfahren nach § 186 Nr. 1 a)der Annehmende und der Anzunehmende, b)die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c)der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
2.in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; 3.in Verfahren nach § 186 Nr. 3 a)der Annehmende und der Angenommene, b)die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
4.in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.