179 B
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§ 172 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind 1.das Kind, 2.die Mutter, 3.der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
(1) Zu beteiligen sind 1.das Kind, 2.die Mutter, 3.der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.