294 B
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§ 5 Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt 1.neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2.in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder 3.wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.