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lawgit/laws_md/ezulv_1976/§5.md

294 B

§ 5 Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt 1.neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2.in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder 3.wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.