Files
lawgit/laws_md/ewkfondsg/§12.md

187 B

§ 12 Abgabepflicht

Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).