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lawgit/laws_md/eu-fahrgrbusbgebv/§1.md

348 B

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.

(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.