173 B
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§ 1 Anwendungsbereich
Die Bundesnetzagentur erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
Die Bundesnetzagentur erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.