296 B
296 B
§ 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder 2.eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.