289 B
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§ 2
DerReichsverkehrsministerkann im Einvernehmen mit demReichsminister der Finanzendie Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung derReichswasserstraßenim Gebiet Groß-Hamburg abweichend von der Regelung des § 1 oder der sonstigen gesetzlichen Regelung anordnen oder widerrufen.