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lawgit/laws_md/einwirkungsbergv/§1.md

233 B

§ 1 Anwendungsbereich

Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.