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lawgit/laws_md/eidkg/§3.md

448 B

§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber

(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1.den Kartenhersteller, 2.die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate, 3.den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.