EHV_2030
Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich und Zweck
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich
- § 3 Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich
- § 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr
- § 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden
- § 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung
- § 7 Versteigerung
- § 8 Erhebung von Bezugsdaten
- § 8 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
- § 8 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
- § 8 Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten
- § 8 Einreichung eines Überwachungsplans
- § 9 Beleihung
- § 10 Anwendbare Vorschriften
- § 11 Ausschluss von der Zertifizierung
- § 12 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
- § 13 Beendigung der Beleihung
- § 15 Einheitliche Anlage
- § 16 Befreiung von Kleinemittenten
- § 17 Form und Inhalt des Antrags
- § 18 Gleichwertige Maßnahme
- § 19 Ausgleichsbetrag
- § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
- § 21 Erlöschen der Befreiung
- § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
- § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten