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lawgit/laws_md/ebo/§15.md

301 B

§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung

[Tabelle]

(4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.