Files
lawgit/laws_md/drucklv/§23.md

377 B

§ 23 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder, 2.entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.