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lawgit/laws_md/dpag_bertrano_2016/§6.md

218 B

§ 6 Vorbehaltsklausel

Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.