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294 B

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Begünstigungen erfolgen, die dem Stiftungszweck fremd sind.