159 B
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§ 4 Satzung
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang 2 zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des Aktiengesetzes geändert werden.
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang 2 zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des Aktiengesetzes geändert werden.