368 B
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§ 3 Unzulässigkeit der Vollstreckung
Die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung ist unzulässig 1.bei Nichtvorliegen der in Artikel 48 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages genannten Voraussetzungen sowie 2.in den Fällen des Artikels 48 Absatz 4 sowie des Artikels 49 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages.