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lawgit/laws_md/darlehensv_2022/§10.md

408 B

§ 10 Rückzahlungsbescheid

(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt: 1.der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und 2.die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.