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lawgit/laws_md/chembiolackausbv_2009/§18.md

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§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2Umweltschutz, 3.3Einsetzen von Energieträgern, 3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;

4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6.Chemische und physikalische Methoden: 6.1Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, 6.3Analyseverfahren, 6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7.Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen: 7.1Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen, 7.2Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;

8.Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen: 8.1Vorbehandeln zu prüfender Untergründe, 8.2Applizieren von Beschichtungsstoffen, 8.3Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen, 8.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;

9.Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen, 10.Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c 1.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 2.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 3.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 4.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe, 5.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 6.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 7.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 8.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen, 9.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen, 10.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken, 11.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben, 12.Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 13.Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 14.Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen, 15.Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen, 16.Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung, 17.Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 18.Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 19.Prozessbezogene Arbeitstechniken, 20.Umweltbezogene Arbeitstechniken.