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383 B

§ 15 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist, 1.wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder 2.wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 3.(weggefallen)