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lawgit/laws_md/bvg_27bv/§3.md

268 B

§ 3

(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 50 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.

(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.