Files
lawgit/laws_md/bverfggo_2015/§66.md

191 B

§ 66

Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Absatz 4 BVerfGG).