150 B
150 B
§ 11
Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland gelten die für die Bundesbeamten der höchsten Reisekostenstufe maßgebenden Bestimmungen entsprechend.
Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland gelten die für die Bundesbeamten der höchsten Reisekostenstufe maßgebenden Bestimmungen entsprechend.