269 B
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§ 3
Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.