170 B
170 B
§ 1
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder erlässt das Bundesministerium des Innern.
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder erlässt das Bundesministerium des Innern.