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lawgit/laws_md/bodverkfkrv/§8.md

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§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: [Tabelle]

(4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.

(5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: [Tabelle]

(6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten: [Tabelle]

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind: 1.die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2.die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 3.die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6, 4.die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1, 5.die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1, 6.die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.