170 B
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§ 2 Höhe der Gebühren
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der festzusetzenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der festzusetzenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.