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lawgit/laws_md/bmvgwidklazustano/§4.md

249 B

§ 4 Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretungsbefugnis einer anderen Dienststelle übertragen oder diese wieder an sich ziehen.