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lawgit/laws_md/blv_2009/§18.md

216 B

§ 18 Einfacher Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.