Files
lawgit/laws_md/blauzungenschv_2006/§5.md

662 B

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, 2.entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft, 4.einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 5.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 6.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.