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lawgit/laws_md/biost-nachv_2021/§30.md

220 B

§ 30 Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten: 1.eine einmalige Registriernummer, 2.das Datum der Anerkennung und 3.Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.