2.0 KiB
§ 4 Freibord
1.Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m. 2.Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN berichtigt werden: a)Dabei ist aa)die Konstante 150 in der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300, bb)für den tatsächlichen Sprung Svim Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und cc)für den tatsächlichen Sprung Saim Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm anzusetzen. b)Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen. c)Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet: In diesen Formeln bedeuten: ledie wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L, ldie tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m], bdie Breite des betreffenden Aufbaus in [m], B'die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m], hdie an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m. Wennkleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge legleich Null zu setzen.
3.Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein: a)Der Sicherheitsabstand beträgt aa)bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll, bb)bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m, cc)bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
b)Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B.