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lawgit/laws_md/binschstrev_2012/§34.md

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§ 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1.entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, 2.entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, 3.entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, 4.entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, 5.entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, 6.entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, 7.entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird, 8.entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 22.27 Nummer 1 oder 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird, 9.entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe e das in § 23.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird, 10.entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird, 11.entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, 12.entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird, oder 13.entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.