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lawgit/laws_md/binschsiv/§3.md

393 B

§ 3 Ermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen, 2.den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken, 3.den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.