368 B
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Prüfungsverordnung regelt das Prüfungsverfahren zum Erwerb eines Unionspatentes sowie folgender besonderer Berechtigungen: 1.Wasserstraßen mit maritimem Charakter 2.Wasserstraßen mit besonderem Risiko 3.Fahren unter Radar. Außerdem wird in der Prüfungsverordnung das Prüfungsverfahren zum Erwerb von Schifferzeugnissen geregelt.