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lawgit/laws_md/bimschv_37_2024/§33.md

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§ 33 Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten: 1.die einmal vergebene Registriernummer, 2.das Datum der Anerkennung und 3.Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.