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lawgit/laws_md/bho/§83.md

702 B

§ 83 Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen: 1. a)das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c, b)das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

a)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, b)die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b, d)das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c, e)das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.