396 B
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§ 555 Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3.künftige Höhe der Miete.