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396 B

§ 555 Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3.künftige Höhe der Miete.