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593 B

§ 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung

(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen, 2.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern, 3.Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern, 4.Betonprüfungen zu beschreiben und 5.Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.