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lawgit/laws_md/berrehag/§19.md

296 B

§ 19 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.