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lawgit/laws_md/bergwozerhv/§4.md

240 B

§ 4 Sonderregelung für gemischte Förderung

Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.