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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können: 1.Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere: 2.Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen, 3.Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten, 4.Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren, 5.Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern, 6.Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten, 7.die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.