1.3 KiB
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können: 1.Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere: 2.Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen, 3.Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten, 4.Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren, 5.Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern, 6.Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten, 7.die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.