487 B
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§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge
Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind: 1.das Grundgehalt, 2.Familienzuschlag bis zur Stufe 1, 3.Amts- und Stellenzulagen sowie 4.der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.