163 B
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§ 58 Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.
Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.