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lawgit/laws_md/auslpflvg_2024/§6.md

249 B

§ 6 Vermerk der Versicherungsdauer

Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.